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Hessisches LSG Urteil vom 03.05.1972 - L 7 Ka 494/71, L 7 Ka 545/71

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung zur Frage der Einbeziehung von Vorquartalen in die Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die Prüfungseinrichtungen der kassenzahnärztlichen Vertragspartner

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen des § 3 VerfO ist nur der Prüfungsausschuß befugt, Vorquartale in die Prüfung über Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit einzubeziehen.

2. Eine alleinige Prüfung von Vorquartalen durch den Beschwerdeausschuß verstößt gegen Sinn und Zweck des Vorverfahrens.

3. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 VerfO ist einschränkend dahin auszulegen, daß eine Einbeziehung von Vorquartalen in die Prüfung nicht mehr möglich ist, wenn die Abrechnungsbescheide, mit deren Zustellung die Frist des § 3 Abs. 2 VerfO zu laufen beginnt, bindend geworden ist.

 

Normenkette

BMVZ § 22; Verf.O § 3

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.04.1971)

 

Tenor

Die Berufungen der Beigeladenen zu 1. und 2. gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 7. April 1971 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Zahnarzt in K. an der kassenzahnärztlichen Versorgung beteiligt.

Der RVO-Prüfungsausschuß der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen – der Beigeladenen zu 4. – Bezirksstelle K. erteilte ihm mit Beschluß vom 27. Mai 1967 für das IV. Quartal 1966 einen Hinweis auf strengere Indikationsstellung bezüglich der Leistungen des Wurzelkanalbehandlungskomplexes.

Dagegen legte der Landesverband der Ortskrankenkassen in Hessen – der Beigeladenen zu 1. – am 3. August 1967 Beschwerde ein, der sich der Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen – der Beigeladenen zu 2. – am 9. Mai 1968 anschloß.

Der Beigeladene zu 1. beantragte ferner am 23. Februar 1968, den Beschluß des RVO-Prüfungsausschusses vom 27. Mai 1967 aufzuhe...

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