Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung. Beitragsforderung. Betriebsprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Die Verwirkung einer Beitragsforderung setzt voraus, dass die Beitragsberechtigten die Ausübung ihres Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen haben und dass der Verpflichtete zudem aufgrund eines konkreten Verhaltens des Forderungsberechtigten darauf vertrauen durfte und auch tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr besteht oder nicht mehr geltend gemacht wird, so dass die verspätete Geltendmachung ihm gegenüber als illoyal und nicht zumutbar erscheinen würde.
Normenkette
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 28h Abs. 2 S. 1, §§ 28g, 28r, 28p; SGB VI § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1; SGB X §§ 48, 45, 43 Abs. 3; BGB § 242
Verfahrensgang
SG Marburg (Urteil vom 20.06.2000; Aktenzeichen S 6 KR 708/98) |
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. Juni 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. Juni 1996 und vom 21. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1998 aufgehoben, soweit in diesen Bescheiden Beiträge in Höhe von 12.202,28 DM (6.238,90 EUR) für den Beigeladenen zu 1. nachgefordert worden sind. Der Bescheid der Beigeladenen zu 4. vom 23. Oktober 1997 wird aufgehoben.
- Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis zum 31. Mai 1993 von der Klägerin Beiträge für den Beigeladenen zu 1. aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachfordern darf.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Bauunterneh...