Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruchsvoraussetzung für Berufskrankheit
Leitsatz (amtlich)
Die in Nr. 41 der 7. BKVO enthaltene Anspruchsvoraussetzung „Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit” ist rechtswidrig und daher von der Rechtsprechung nicht zu beachten.
Normenkette
RVO § 551; BKVO 7.; GG Art. 3 Abs. 1, 80
Verfahrensgang
SG Kassel (Urteil vom 17.02.1972; Aktenzeichen S 3/UG - 263/70) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. Februar 1972 und der Bescheid der Beklagten vom 24. September 1970 aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger Verletztenrente wegen Bronchialasthma nach Nr. 41 der Anlage 1 zur 7. BKVO in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Soweit der Kläger eine Herzerkrankung als Folge des Bronchialasthmas geltend macht, wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Entschädigung einer Berufskrankheit (Bronchialasthma i.S. der Nr. 41 der Anl. 1 zur 7. Berufskrankheitenverordnung – BKVO).
Am 27. Januar 1969 erstattete der Badearzt Dr. med. W., B., eine ärztliche Anzeige wegen asthmatischer Bronchitis als Berufskrankheit, an der der Kläger erstmalig im Juli 1968 arbeitsunfähig erkrankt sei. Mit Schreiben vom 13. Mai 1969 zeigten die C. Werke, bei denen der Kläger beschäftigt war, der Beklagten an, der Kläger leide an einer auf die Einwirkung von Desmodur zurückzuführenden allergischen Bronchitis.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger besuchte die Oberschule bis zur Oberprima, um sodann bei der Marine die Offizierslaufbahn einzuschlagen (zuletzt Oberfähnrich). Nach dem Krieg war er zunächst dienstverpflichtet im Untertagebergbau und sodann als Zie...