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Hessisches LSG Beschluss vom 29.05.2012 - L 7 AL 106/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. rechtliches Gehör. Aufforderung zum Schweigen in der mündlichen Verhandlung. Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Sitzungsbetriebs. Sitzungsprotokoll. Beweiskraft

 

Orientierungssatz

1. Wenn der Vorsitzende den Kläger unter Hinweis auf die ihm zur Verfügung stehenden Ordnungsmittel zur Ordnung und insbesondere auch zum Schweigen angehalten hat, soweit ihm das Wort nicht erteilt war, so hat er im Rahmen seiner Befugnisse zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Sitzungsbetriebes gehandelt und nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt.

2. Ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, dass der Kläger Ausführungen zur Sache gemacht hat, kommt dem Protokoll unwiderlegliche Beweiskraft zu und widerlegt die Behauptung des Klägers, keine hinreichende Gelegenheit zur sachlichen Äußerung gehabt zu haben.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.10.2012; Aktenzeichen B 11 AL 59/12 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 1. Januar 2002 bis 31. Mai 2002 und die hierauf beruhende Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von insgesamt 7.360,76 € (5.567,37 € Arbeitslosengeld und 1.793,39 € Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung).

Der Kläger erhielt bis zur Abmeldung aus dem Leistungsbezug wegen Arbeitsaufnahme vom 4. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und aufgrund seiner Arbeitslosmeldung vom 10. Dezember 2001 (Bl. 43 Leistungsakte - LA) vom 1. Januar 2002 bis 31. Mai 2002 Arbeitslosengeld. In dem von ihm unter dem 12. Dezember 2001 untersch...

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