Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Kosten für Unterkunft und Heizung. Einstweilige Anordnung. Anordnungsgrund
Leitsatz (redaktionell)
Eine Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen Übernahme höherer Unterkunftskosten im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn die Angelegenheit eilbedürftig ist. Daran fehlt es, wenn der Leistungsberechtigte zwar mit der Wohnungsmiete im Rückstand ist, sein Vermieter aber den Mietvertrag noch nicht gekündigt hat.
Normenkette
SGB II § 22; SGG § 86b Abs. 2
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2013 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Antragstellern vorläufig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 zu gewähren in Bezug auf die von ihnen bewohnte Unterkunft in der A-Straße in A-Stadt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die am 28. November 2013 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2013, mit dem das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Antragstellern vorläufig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 zu gewähren in Bezug auf die von ihnen bewohnte Unterkunft in der A-Straße in A-Stadt sowie bei der Leistungsberechnung ab dem 14. Oktober 2013 (Eilantragstellung) ein Einkommen in Höhe von 594,72 € zugrunde zu legen, das ge...