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Hessisches LSG Beschluss vom 27.10.2011 - L 1 KR 39/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass. Verwirkung und Verjährung des Anspruchs auf nachträgliche Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Prinzip der Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen darf nicht durch eine großzügige Auslegung der Erlassvorschriften unterlaufen werden.

2. Wenn eine späte nachträgliche Beitragserhebung nicht auf einem Fehlverhalten des Sozialversicherungsträgers beruht, kommt eine Verwirkung des Beitragsanspruchs nicht in Betracht.

 

Normenkette

SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; BGB § 242

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.05.2014; Aktenzeichen B 12 KR 30/12 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Erlass einer Beitragsforderung.

Der 1958 geborene Kläger ist seit März 1995 freiberuflich als Diplom-Ingenieur im Bereich Elektronik und Dienstleistung tätig. Zwischen ihm und der C. GmbH in Linden besteht ein Vertrag für freie Mitarbeiter.

Am 8. März 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung bei der Beklagten. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Juni 2006 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als freiberuflicher Ingenieur ab 1. Januar 1999 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber gemäß § 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliege.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 forderte die Beklagte von dem Kläger Beiträge zur Rentenversicherung ab dem 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 25.18...

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