Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Streitwertes in versorgungsärztlichen Honorarstreitigkeiten
Orientierungssatz
1. Das Prozessgericht setzt im Verfahren über die Höhe des vertragsärztlichen Honorars den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitwert ergeht oder sich das Verfahren anderweit erledigt.
2. Hat das Gericht die gegen ergangene Honorarbescheide gerichteten Klageverfahren quartalsbezogen durch Beschluss getrennt und hat der Kläger danach die Klage in allen Verfahren zurückgenommen, so ist die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet und nur noch Raum für eine Kostenentscheidung.
3. Bei den Verfahren handelt es sich nach der Trennung durch Beschluss um selbständige Gerichtsverfahren, die jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand betreffen, nämlich die jeweiligen Quartalsansprüche.
4. Sind hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des wirtschaftlichen Wertes des klägerischen Begehrens in den Klageverfahren nicht ersichtlich, so ist für jeden Quartalshonoraranspruch jeweils der Auffangstreitwert von 5000.- €. anzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 15. Juli 2009 hinsichtlich seines Tenors zu I. und III. aufgehoben.
Die gesondert festzusetzenden Streitwerte werden wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 324/09 (hier: L 4 KA 71/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 333/09 (hier: L 4 KA 80/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 334/09 (hier: L 4 KA 81/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 335/09 (hier: L 4 KA 82/09 B) wird der Streitwert auf 5....