Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Leistungsbewilligung im Rahmen der endgültigen Entscheidung gem § 41a SGB 2. fehlende Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung. Auslegung des Verfügungssatzes des Verwaltungsakts. keine Möglichkeit der Rücknahme der Leistungsbewilligung nach § 45 SGB 10
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung eines Verwaltungsakts ergibt sich aus seinem Verfügungssatz.
2. Die Begründung kann dann nur zur Auslegung des Verfügungssatzes herangezogen werden, nicht zu einer von seinem Wortlaut abweichenden Veränderung der Regelungsrichtung.
3. Eine bloß vorläufige Leistungsbewilligung muss bereits im Verfügungssatz geregelt sein. Der explizit als endgültige Leistungsbewilligung formulierte Verfügungssatz ist eine Auslegung anhand der Begründung des Verwaltungsakts nicht zugänglich.
4. Sind die Voraussetzungen für eine endgültige Leistungsbewilligung noch nicht gegeben und daher eine vorläufige Leistungsbewilligung zutreffend, ist ein endgültiger Verwaltungsakt von vornherein rechtswidrig (Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses).
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. ab dem 15. März 2018 bewilligt.
Gründe
Die gem. § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde des Antragsgegners, mit der sinngemäß beantragt wird,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 17. Januar 2018 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage S 8 AS 651/1...