Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit. Berufungseinlegung. elektronischer Rechtsverkehr. Schriftformerfordernis. qualifizierte Signatur. Formmangel. keine Unterschrift. Heilung. Textdatei. Ausdruck. eingescannter Schriftsatz
Leitsatz (amtlich)
1. Ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erfüllt ein per EGVP übersandtes Schreiben nicht das Schriftformerfordernis des § 151 Abs 1 SGG.
2. Der Formmangel der Berufungseinlegung per EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur wird durch den Ausdruck des betreffenden Dokuments nur dann im Sinne der umstrittenen Rechtsprechung des BGH (vgl BGH vom 18.3.2015 - XII ZB 424/14 = NJW 2015, 1527) gleichsam geheilt, wenn das Dokument in einem eingescannten und im Original unterschriebenen Schriftsatz besteht, nicht aber, wenn es sich um eine Textdatei handelt.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, der den Beginn ihrer Zuständigkeit für das von ihr angenommene forstwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin ändert.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. September 2005 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass ein Bescheid vom 13. November 2000 über die Zuständigkeit der Beklagten für ein fortwirtschaftliches Unternehmen der Klägerin und die diesbezügliche Versicherungs- und Beitragspflicht dahingehend geändert werde, dass die Zuständigkeit der Beklagten erst ab dem 14. April 1997 und nicht bereits seit dem 1. März 1997 bestehe. Eine Änderung der Beitragshöhe sei damit nicht verbunden. ...