Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. fehlender Anordnungsgrund. verfassungskonforme Auslegung. Höhe des Zuschusses zu den Versicherungsbeiträgen zur privaten Krankenversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II
Orientierungssatz
1. Der Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen einer privaten Krankenversicherung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gem § 8 SGB 5 unwiderrufbar befreit und unabhängig von der Beitragshöhe hilfebedürftig ist, ist der Höhe nach auf den für die Leistungsbezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragenden Beitrag beschränkt.
2. Die Übernahme der Beiträge in voller Höhe im Wege der analogen Anwendung der Vorschriften des § 12 Abs 1c S 5 VAG, § 26 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2 ist nicht möglich, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
3. Zum Nichtvorliegen eines Anordnungsgrundes für eine Regelungsanordnung gem § 86b Abs 2 S 2 SGG im Hinblick auf die Höhe des Zuschusses nach § 26 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2 unter verfassungskonformer Auslegung.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Stadt, bewilligt.
Gründe
I.
Der 1967 geborene Antragsteller übte eine selbstständige Tätigkeit als Elektriker aus und war seitdem bei der Landeskrankenhilfe (LKH) V.V.a.G. privat krankenversichert. Zumindest seit Mai 2000 bezog er Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); in diesem Rahmen wurden auch die Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung und Pflegevers...