Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung. Untätigkeitsklage. Veranlassungsprinzip. Warte-/Sperrfrist. Richterliche Unabhängigkeit. Weisungsfreiheit. Gemeinsamer Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
1. Entscheidet die Verwaltung nicht innerhalb der gesetzlichen Sperr- bzw. Wartefrist über einen Antrag, so gibt sie dem Antragsteller Veranlassung zur Erhebung der Untätigkeitsklage.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei Klageerhebung erkennbar ist, daß ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Verwaltung gegeben war. Dies setzt eine entsprechende Information des Antragstellers seitens der Verwaltung voraus.
3. Ein Beschwerdevorbringen, wonach es nicht zu vertreten sei, wenn ein Richter, der ebenfalls Bediensteter des Landes sei, dem gemeinsamen Arbeitgeber die Prozeßkosten auferlege, verkennt die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Richter im System der Gewaltenteilung.
4. Der Richter ist im Gegensatz zum Beamten in seiner rechtsprechenden Tätigkeit keinen Weisungen oder auch nur Empfehlungen von Organen der vollziehenden oder der gesetzgebenden Gewalt unterworfen.
Orientierungssatz
Das Beschwerdegericht hat nicht nur die Kostenentscheidung zu überprüfen, sondern hat selbständig auch zu den einschlägigen Streitfragen Stellung zu nehmen und je nach dem Ergebnis seiner Untersuchung die angegriffene Kostenentscheidung zu bestätigen, abzuändern oder eine andere Entscheidung zu treffen.
Normenkette
SGG § 193; GG Art. 97 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.02.1992; Aktenzeichen S-12/V-1041/89) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostentragung.
Am 7. April 1988 beantragte der im damaligen Jugosla...