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Hessisches LSG Beschluss vom 20.12.2011 - L 7 AS 638/11 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer stufenweisen Sanktionierung wiederholter Obliegenheitsverletzungen. Arbeitslosengeld II. Feststellung der Pflichtverletzung. Warnfunktion. Inhaltlicher Zusammenhang. Sanktionsbescheid. Änderungsbescheid. Rechtliche Einheit. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Interessenabwägung. Soziokulturelles Existenzminimum. Einstweilige Anordnung. Anordnungsgrund. Glaubhaftmachung

 

Orientierungssatz

1. Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 SGB 2 differenziert hinsichtlich des Umfangs der Sanktionierung strikt danach, ob es sich um eine erstmalige, eine erste wiederholte oder eine weitere wiederholte Obliegenheitsverletzung handelt. Daher bedarf es bei wiederholten Pflichtverletzungen der vorangegangenen Feststellung einer anderen, gfs. wiederholten Obliegenheitsverletzung mit einem Absenkungsbetrag der niedrigeren Stufe.

2. Liegt eine wiederholte Pflichtverletzung nicht vor, so scheidet auch eine Erhöhung des Minderungsbetrags durch eine zeitgleiche Absenkung mittels zweier oder mehrerer gesonderter Minderungsbescheide mit gleichem Absenkungsbetrag aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn beide sanktionierte Obliegenheitsverletzungen in engem Zusammenhang stehen.

3. Ohne die mit der ersten Sanktion verbundene Warnfunktion ist eine weitere Sanktionierung ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um weitgehende identische Vorgänge handelt.

 

Normenkette

SGB II §§ 31a, 39 Nr. 1, § 22; SGG § 86a Abs. 3 S. 2, § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2011 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2011 (in Verbindung mit dem Bescheid vom 18. Oktober 201...

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