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Hessisches LSG Beschluss vom 15.07.2008 - L 7 AL 22/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der beruflichen Weiterbildung. fehlende Zulassung und arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zum Fahrschullehrer. keine Einzelfallförderung wegen Nichtvorlage eines Arbeitsvertrages. Falschberatung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Orientierungssatz

1. Eine Förderung der beruflichen Weiterbildung gem § 77 SGB 3 - hier zum Fahrschullehrer - kommt nicht in Betracht, wenn die Maßnahme für die Weiterbildung nicht anerkannt wurde und die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Förderung aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht für zweckmäßig erachtet hat, da in der Bildungszielplanung 2004 ein nennenswerter Arbeitsmarktbedarf nicht festgestellt bzw die prognostische Verbleibsquote von 70% nicht erwartet wurde.

2. Auch eine Förderung der Weiterbildungsmaßnahme im Einzelfall ist zu Recht abgelehnt, wenn die Einstellungszusage eines Arbeitgebers gänzlich unverbindlich ausgestaltet war und nicht einmal zu erkennen war, ob die in Aussicht genommene Beschäftigung von ihrem zeitlichen Umfang her die Arbeitslosigkeit beendet hätte.

3. Zum Nichtvorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.05.2010; Aktenzeichen B 7 AL 22/09 R)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme zum Fahrlehrer streitig.

Der 1950 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplom-Pädagoge. Von 1992 bis Februar 2004 war er, mit Unterbrechungen, als Taxifahrer, teilweise selbständig, tätig.

Auf seinen Antrag vom 2. März 2004 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vo...

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