keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Existenzgründungszuschuss
Leitsatz (amtlich)
Der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III darf als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Normenkette
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1a; SGB III § 421l
Verfahrensgang
SG Darmstadt (Aktenzeichen S 18 AS 343/06 ER) |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Existenzgründungszuschuss (EGZ) nach § 421 l Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzurechnen ist.
Die Antragstellerin erhielt seit dem 1. Oktober 2004 von der Bundesagentur für Arbeit einen EGZ gemäß § 421 l SGB III in Höhe von monatlich 600,00 Euro, seit dem 1. Oktober 2005 von monatlich 360,00 Euro. Seit dem 1. Oktober 2004 betreibt die Antragstellerin, gelernte Anwaltsgehilfin, den Büroservice O.
Sie beantragte bei der Antragsgegnerin formlos mit E-Mail vom 31. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Mit Bescheid vom 9. Mai 2005 bewilligte die Antragsgegnerin ihr und Ihrem Ehemann für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 628,86 Euro.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 wies die Deutsche Angestelltenkrankenkasse (DAK) die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Antragstellerin einen EGZ erhalte und seit dem 1. Januar 2005 zusätzlich Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es werde um Prüfung gebeten, ob beide Leistungen gleichzeitig gezahlt werden könnten.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin und ihrem Ehemann unter Anrechnung dessen Einkommens mit Bescheid vom 13. Juli 2005 Leistungen der Grundsicherung für Ar...