Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Zusicherung der Unterkunftskosten bei Wohnungswechsel durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist im einstweiligen Rechtsschutz über den gestellten Eilantrag durch eine Folgenabwägung zu entscheiden. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein. Infolgedessen ist eine dringende Notlage erforderlich, die eine sofortige Entscheidung notwendig macht.
2. Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder bei erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen anzunehmen. Zu dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Existenzminimum gehört neben der Regelleistung eine angemessene Unterkunft. Ist es dem Antragsteller aufgrund besonderer Umstände nicht zuzumuten, in einer wesentlich zu kleinen Wohnung bis zur Entscheidung im Hauptverfahren zu verbleiben, so ist der Grundsicherungsträger durch einstweiligen Rechtsschutz zu verpflichten, vorläufig die Zusicherung zu den Unterkunftskosten in einer konkret benannten angemessenen Wohnung und die Zusicherung der darlehensweisen Übernahme einer Mietkaution zu erteilen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die am 30. Juli 2010 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juni 2010 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller abzulehnen,
ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegn...