Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsmittelbefristung. nachvollziehbare Zwecksetzung für Aufgabe von nur vorübergehender Dauer
Leitsatz (amtlich)
Der Haushaltstitel für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag, auf welchen sich die Beklagte berief, enthielt keine nachvollziehbare Zweckbestimmung, für welche Aufgabe von nur vorübergehender Dauer die Haushaltsmittel ausgebracht waren; keiner Entscheidung bedurfte, ob überhaupt nicht durch ein Gesetz ausgebrachte Haushaltsmittel einen Befristungsgrund nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG darstellen können.
Orientierungssatz
Der Sachgrund gemäß § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des Arbeitgebers übertragen werden.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 07.08.2008; Aktenzeichen 3 Ca 131/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. August 2009 – 3 Ca 131/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2006 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler bei der B gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von...