keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktienoption. freigestelltes Betriebsratsmitglied. Verschaffungsanspruch. Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
1) Hat ein freigestelltes Betriebsratsmitglied neben seinem Arbeitsverhältnis von der ausländischen Muttergesellschaft auf der Basis eines Aktienoptionsplans Aktienoptionen bezogen, so folgt daraus kein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber aus § 37 Abs. 4 BetrVG auf Verschaffung solcher Optionen während der Zeit der Freistellung von der beruflichen Tätigkeit- und zwar auch dann nicht, wenn eine mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbare Person im Gegensatz zu diesem weiterhin Aktienoptionen erhält.
2) Mangels vorliegender Verletzung eigener Pflichten des Arbeitgebers besteht diesem gegenüber auch kein Schadensersatzanspruch.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78; BGB 611
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen 12 Ca 6755/04)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 16.01.2008; Aktenzeichen 7 AZR 887/06)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2005 – 12 Ca 6755/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Aktienoptionen ihrer amerikanischen Muttergesellschaft verschaffen oder Ersatz für nicht verschaffte Optionen leisten muss.
Der Kläger war seit dem 01. Oktober 1999 bei der Beklagten als Systemberater tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Vertrag vom 22. Juni 1999 zu Grunde, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 64 – 67 d.A. Bezug genommen wird.
Mit Wirkung zum 22. November 2001 wurde der Kläger zum Mitglied des Betriebsrats im Betrieb A der Beklagten und sodann zum Betriebsratsvorsitzenden gew...