Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgltung. Krankheit. Uriaubsabgeltunb als Surrogat
Leitsatz (amtlich)
Die Beweislast dafür, daß ein Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Urlaubsjahres und ggfs. des Übertragungszeitraumes weiternin arbeitsunfähig krank geblieben wäre und desnalb keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, trägt der Arbeitgeber, da er sich auf ein Erfüllungshindernis bezüglich des entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruchs beruft.
(Abweichung von Leitsatz 2 des Urteils des BAG vom 20.04.1989, NZA 89 S. 763).
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 19.07.1995; Aktenzeichen 3 Ca 92/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19.07.1995 – 3 Ca 92/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht Urlaubsabgeltungsansprüche geltend.
Der Kläger, der bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt war, legte dieser ein Attest vom 29.03.1994 vor, demzufolge er aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage war, „die Arbeit des bisherigen Arbeitsplatzes auszuüben”. Auf den vollständigen Inhalt des Attestes wird ergänzend Bezug genommen Bl. 23 d. A.). Im Hinblick darauf schlossen die Parteien am 09.08.1994 einen Auflösungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des 30.09.1994 bei Zahlung einer Abfindung von 6.000, – DM beendet werden sollte. § 5 dieser Vereinbarung lautat:
„Beide Vertragsparteien erklären, daß mir diesem Vertrag alle Ansprüche aus dem -Arbeitsverhältnis erfüllt sind, …”
Der Kläger übte die ihm in § 1 Abs. 2 der Vereinbarung eingeräumte Möglichkeit zum vorzeitigen Ausscneiden per 31.08.1994 aus.
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