rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen ist im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren unzulässig, wenn kein entsprechender der beweisbelasteten Partei Beweisantritt vorliegt.
2. Das Arbeitsgericht darf das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht verwerten, wenn die Parteien nicht gem. § 285 Abs. 1 ZPO unter Darlegung des Streitverhältnisses dazu verhandelt haben. Daß das geschehen ist, ist gem. § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll aufzunehmen. Verwertet das Arbeitsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme gleichwohl, ist die von ihm vorgenommene Würdigung unbeachtlich.
3. Da eine Zurückverweisung wegen des Verfahrensfehlers nach § 539 ZPO nicht in Betracht kommt, § 68 ArbGG, kann das Landesarbeitsgericht nach entsprechenden Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz die Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht frei würdigen, ohne die Zeugen erneut vernehmen zu müssen, um so den Verfahrensfehler zu beheben.
Normenkette
BGB § 626; BetrVG § 102; KSchG § 1; KSchG § 23; ZPO § 285; ZPO § 373 Abs. 1; ZPO § 539; ArbGG § 86
Verfahrensgang
ArbG Wetzlar (Urteil vom 10.10.1994; Aktenzeichen 1 Ca 291/94)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Wetzlar vom 10. Oktober 1994 – 1 Ca 291/94 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15. März 1994 nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Kosten des Rechtsstreits im übrigen werden der Klägerin zu 1/4, der Beklagten zu 3/4 auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außenordentlichen Kündigung.
Die am 20. Mai 1960 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwe...