Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablösung vertragliche Einheitsregelung
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 30.03.2011, 18 Sa 1077/10, das vollständig dokumentiert ist.
Normenkette
BGB § 305 ff
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.05.2010; Aktenzeichen 22/12 Ca 5379/09) |
Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
- der Klägerin gemäß Anhang II der Tarifregelung der Deutschen Postgewerkschaft vom 20./21. Juni 2000, dort § 17 in der bis 31. August 1995 geltenden Fassung, Beihilfe zu gewähren;
- der Klägerin gemäß § 16 der Tarifregelung der Deutschen Postgewerkschaft vom 20./21. Juni 2000 Krankenbezüge zu leisten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Beihilfe und Entgeltfortzahlung nach der 6. Kalenderwoche gemäß den bis Mitte 2008 geltenden Regelungen für Beschäftigte der früheren DPG (Deutsche Postgewerkschaft) zu gewähren.
Die Beklagte wurde im Wege der Verschmelzung der Einzelgewerkschaften Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG), Deutsche Postgewerkschaft (DPG), Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV), Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst (IG Medien) und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) im März 2001 gegründet.
Die 19XX geborene Klägerin stand seit 01. Januar 1991 in einem Arbeitsverhältnis zu der DPG, welches dann auf die Beklagte überging. Sie war vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der DPG Beamtin der Deutschen Post. Die Klägerin wurde auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17. Dezember 1990 beschäftigt (vgl. Anlage K 1 zur...