Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubskassenbeiträge. polnisches Bauunternehmen. Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Erstreckung
Leitsatz (amtlich)
1.Zur Frage, ob von einem polnischen Unternehmen unter Einschluss der Tätigkeiten in Polen arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbracht worden sind.
2.Zu den Voraussetzungen einer Betriebsabteilung iSv § 211 Abs. 1 SGB III
3.Werden von einem polnischen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland durch nach Deutschland entsandte polnische Arbeitnehmer Elemente aus Stahl, die in Polen nach den Wünschen des jeweiligen Auftraggebers gefertigt worden waren, zu Stahlhallen mittels Verschraubens und Verschweißens zusammengefügt, so handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, die von dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie erfasst wird. Auf derartige Betriebe erstreckt sich die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge nach der entsprechenden Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht. Damit schuldet das polnische Unternehmen auch nicht die Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft.
Normenkette
AEntG § 1; TVG § 5
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. August 2003 – 5 Ca 2270/02 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen bezüglich ihrer in Deutschland im Zeitraum von September bis Dezember 2000 beschäftigten gewerblichen Arbeitn...