Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Bautarifverträge. Bauten- und Eisenschutzarbeiten
Leitsatz (amtlich)
a) Abgrenzung zwischen Baugewerbe und Maler- und Lackiererhandwerk.
b) Einschränkungsklausel der AVE der Bautarifverträge für Bauten- und Eisenschutzbetriebe
Normenkette
TVG TVe: Bau § 1; VTV/Bau § 1 Abs. 2; TVG § 5; RTV-Maler § 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.05.1995; Aktenzeichen 6 Ca 827/946 Ca 3228/946 Ca 3244/946 Ca 3667/94)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 22.01.1997; Aktenzeichen 10 AZR 223/96)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden die
Urteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden von 17. Hai 1995 – 6 Ca 827/94 – 6 Ca 3228/94 – 6 Ca 3244/94 – 6 Ca 3667/94 – abgeändert.
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Klager hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in vier, vom Berufungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten um Zahlungs- und Auskunftsansprüche des Klägers für den Zeitraum Mai 1990 bis Dezember 1994.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Beklagte unterhält seit 10.08.1978 einen in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe mit „Holz- und Bautenschutz” eingetragenen Betrieb, dessen Tätigkeitsfeld arbeitszeitlich überwiegend darin besteht, Bauwerke und Bauwerksteile mit Epoxidharz zu beschichten. 40 % der Arbeitszeit bei der Beklagten, die ein Fachbetrieb im Sinne von § 19 l Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist, entfällt in den Bereich der säure- und laugenbeständigen Beschichtung von Tanks, Becken und Teilen von Kläranlagen, in der Regel aus Beton, zur Vermeidung der Verunreinigung von Gewässe...