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Hessisches LAG Urteil vom 27.07.2007 - 3/5 Sa 171/07

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Kirchliche-Diakonische Arbeitsvertragsordnung (HN)

 

Leitsatz (amtlich)

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen für Angestellte geltenden Bestimmungen des Dienstvertragsrechts des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DVR) richtet, ist dynamisch ausgestaltete und transformiert die jeweiligen von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsvertragsordnungen in das Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitsvertrag einen informatorischen Zusatz enthält, welche konkreten Regelungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages maßgebend waren und seinerzeit Geltung beansprucht haben.

Sowohl die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel selbst als auch die in Bezug genommene Arbeitsvertragsordnung unterliegen einer Kontrolle nach §§ 305 ff BGB. Das kirchliche Arbeitsrecht gehört zu den Besonderheiten, die nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB dabei zu berücksichtigen sind.

Die im Streitfall maßgebliche arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel und die von der arbeitsrechtlichen Kommission am 17. Mai 2005 beschlossenen Regelungen sowie die am 20. Juli 2005 beschlossene Arbeitsvertragsordnung sind – soweit im Streitfall von Interesse – unter dem Gesichtspunkt der „AGB-Kontrolle” nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 305 ff., § 319

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 28.11.2006; Aktenzeichen 3 Ca 320/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.12.2008; Aktenzeichen 4 AZR 798/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2006 – 3 Ca 320/06 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Zuwendung für das Jahr 2005 sowie die Vergütung von geleisteten Überstunden.

Die Beklagtenseite ist eine kirchlich-diakonische Einrichtung und Mitglied im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau. Die zuständige evangelische Kirche für Hessen und Nassau (EKHN) hat in Artikel 71 ihrer Kirchenordnung folgendes geregelt:

(1) Die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Kirsche in Hessen und Nassau können im Rahmen des kirchlichen Auftrages unter partnerschaftlicher paritätischer Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst verbindlich für alle Anstellungsträger geregelt werden.

(2) Das nähere bestimmt ein Kirchengesetz, dem mehr als die Hälfte der gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchensynode zustimmen muss.

Auf dieser Grundlage hat die EKHN am 29. November 1979 das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts – Regelungsgesetz – ARRG) beschlossen:

§ 4 ARRG lautet:

(1) Die durch die arbeitsrechtliche Kommission oder den Schlichtungsausschuss nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen sind für alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes verbindlich.

(2) Es dürfen nur Arbeitsverträge geschlossen werden, die den in Abs. 1 geschlossenen Regelungen entsprechen.

Für die von der arbeitsrechtlichen Kommission (ArK) beschlossene Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Werk in Hessen und Nassau in der Fassung vom 01. Dezember 1982 zuletzt geändert am 17.5.2005 galten unter anderem folgende Regelungen:

§ 1 Abs. 1 Auf das Arbeitsverhältnis der im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DWHN) als Angestellte beschäftigten Mitarbeiter findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 sowie die für BAT-Angestellte zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der für das Land Hessen am 30.06.2004 geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

In der Arbeitsrechtsregelung zur Einführung der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung vom 20. 2005 hat die arbeitsrechtliche Kommission unter anderem beschlossen:

Artikel 5 Neufassung der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des DWHN

§ 2

Anwendung der KDAVO

Auf die Arbeitsverhältnisse finden ab dem 01. Oktober 2005 die Bestimmungen der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 10

Sonderzahlung 2005

Abweichend von § 37 Abs. 4 KDAVO ist die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung im Jahr 2005 die Summe aus dem Arbeitsentgelt (§ 30 KDAVO), der Leistungszulage (§ 29 KDAVO), der Vergütung für Mehrarbeit (§ 31 KDAVO), dem Überstundenzuschlag (§ 32 KDAVO) und 65 % der Besitzstandszulage (§ 8 KDAVO) für den Monat Oktober.

Artikel 1 Kirchlich – Diakonische Arbeitsvertragsordnung (KDAVO)

§ 13

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in Vo...

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