Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung der Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Angebot der Arbeitskraft eines nicht gegen das Corona-Virus geimpften Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer ist dann nicht leistungswillig im Sinne von § 297 BGB, wenn er der wirksamen Anordnung des Arbeitgebers nicht nachgekommen ist, vor der Tätigkeitsaufnahme einen Impf- oder Genesungsnachweis im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 IfSG bezüglich SARS-Cov-2 vorzulegen. Um einen Fall der Leistungsunfähigkeit handelt es sich nicht, da der Arbeitnehmer es selbst in der Hand hatte, den Hinderungsgrund zu beseitigen. Er hätte sich impfen lassen können und wäre dann ohne Weiteres in der Lage gewesen, den Nachweis vorzulegen.
Normenkette
BGB § 615; IfSG § 20a Abs. 1; BGB § 293 ff.
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 12.07.2022; Aktenzeichen 3 Ca 124/22)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 19.06.2024; Aktenzeichen 5 AZR 216/23)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12.07.2022 - 3 Ca 124/22 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung der Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges im ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte betreibt bundesweit Pflegeeinrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen. Der Kläger ist in dem Seniorenheim in A auf der Grundlage des am 28.03.2007 geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 01.04.2007 als Pflegefachkraft mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt € 3.500,00 beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der Arbeitsbedingungen wird auf die Kopie des Arbeitsvertrages (Bl. 8 ff. d. A.) B...