Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Gewährung von Ruhezeiten des fliegenden Personals während Urlaubstagen oder wegen Arbeitsreduzierung gewährten freien Tagen. Formularmäßige Vereinbarung des Einbehalts eines monatlichen Betrages des Gehalts zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung
Leitsatz (amtlich)
Ruhezeiten des fliegenden Personals können auch mit Urlaub oder wegen Arbeitszeitreduzierung gewährten freien Tagen zusammentreffen.
Zur Unwirksamkeit von AGB, wonach ein monatlicher Betrag des Gehalts zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung auf ein sog. "Kleiderkonto" eingestellt und nicht ausgezahlt wird
Leitsatz (redaktionell)
Sofern keine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung besteht, die auch die Höhe des Anspruchs regelt, ist ein Angehöriger des fliegenden Personals der Deutschen Lufthansa nicht verpflichtet, sich mit 50% an dem sogenannten Jahresbudget für die Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung zu beteiligen.
Normenkette
ArbZG § 5; BGB § 307
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.04.2016; Aktenzeichen 24 Ca 9318/15)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 23.05.2018; Aktenzeichen 5 AZR 303/17)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2016, 24 Ca 9318/15, und die Anschlussberufung der Beklagten werden - soweit der Rechtsstreit nicht durch Teil8Vergleich vom 27. März 2017 erledigt wurde - zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
Für die Klägerin wird die Revision zugelassen, für die Beklagte wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, Ruhezeiten außerhalb von genehmigten Urlaubszeiten oder sog. Teilzeittagen zu planen, sowie u...