Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzsicherungsbeiträge. Tarifvertrag Sozialkassenverfahren. Arbeitszeitflexibilisierung im Gerüstbauhandwerk und Insolvenzsicherung
Leitsatz (redaktionell)
Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht bei der Arbeitszeitflexibilisierung mit 2-monatigem Ausgleichszeitraum, sondern bei der Arbeitszeitflexibilisierung mit 12-monatigem Ausgleichszeitraum zuzahlen.
Normenkette
VTV-Gerüstbaugewerbe § 9; RTV § 3
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 22.08.2012; Aktenzeichen 6 Ca 2465/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 22.08.2012 - 6 Ca 2465/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Insolvenzsicherungsbeiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe zu zahlen.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes. Er ist die Einzugsstelle u. a. für die Zahlung der Insolvenzsicherungsbeiträge. Er nimmt die Beklagte auf der Grundlage des allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe vom 20. Januar 1994 in der Fassung vom 11. Juni 2002 (VTV) in ursprünglich zwei getrennten Verfahren, die das Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat, auf Zahlung von Insolvenzsicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 12.400,00 Euro für die Jahre 2008 bis 2010 in Anspruch. Die Klagen sind der Beklagten am 10. bzw. am 18. Oktober 2011 zugestellt worden. Die Höhe der geltend gemachten Insolvenzsicherungsbeiträge ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Die Beklagte unterhielt i...