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Hessisches LAG Urteil vom 26.04.1988 - 5 Sa 866/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunft

 

Leitsatz (amtlich)

Die wahrheitswidrige Meldung eines den Bautarifverträgen unterworfenen Arbeitgebers steht hinsichtlich der Folgen einer gar nicht erfolgten Meldung gleich. Die Beweislast für die Erfüllung einer wahrheitsgemäßen Meldung trägt der auskunftspflichtige Arbeitgeber. Durch die Abgabe der formularmäßigen Meldungen hat er zunächst seiner Pflicht genügt. Es obliegt nunmehr der Zusatzversorgungskasse, substantiiert Zweifel an der Richtigkeit der Meldungen darzulegen, die der Arbeitgeber sodann zu entkräften hat.

 

Normenkette

VTV v. 19.12.1983 § 13 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 20.05.1987; Aktenzeichen 3 Ca 5025/86)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.02.1989; Aktenzeichen 4 AZR 408/88)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Mai 1987 – 3 Ca 5025/86 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen der Bauwirtschaft. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags für das Verfahren über den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatz Versorgung im Baugewerbe vom 19.12.1983 verlangt er von den Beklagten Auskunft über die bei der Beklagten zu 1) beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer in den Monaten Januar bis November 1985, deren Bruttolohnsumme sowie die Höhe der zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft angefallenen Beiträge. Der Betrieb der Beklagten befaßte sich in dieser Zeit mit Trocken- und Montagebauarbeiten, Fassadenbau und technischen Isolierungen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß es sich hierbei um einen Betrieb handelt, der unter den betrieblich-fachlichen Geltungsbereich des VTV und...

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