Entscheidungsstichwort (Thema)
Abmahnung. Außerordentliche Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Der schwerwiegende Verdacht gegen den Arbeitnehmer, das zur Verfügung gestellte Diensthandy vertragswidrig dazu genutzt zu haben, im Dienstmodus im Ausland private Telefonate zu führen, rechtfertigt die außerordentliche Kündigung.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.12.2010; Aktenzeichen 3 Ca 2530/10) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 2 AZN 1331/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Dezember 2010, 3 Ca 2530/10, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit außerordentlicher fristloser und hilfsweise mit Auslauffrist ausgesprochener Arbeitgeberkündigungen.
Der am A geborene, verheiratete, zwei Kindern unterhaltsverpflichtete und mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Kläger ist bei der Beklagten, die weit mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit 01. August 1985 beschäftigt, zuletzt als Hubwagenfahrer mit einer Bruttomonatseinkommen von nach seinen Angaben 3.065,53 EUR. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft einzelvertraglicher Bezugnahme dem ua. für den Bereich der Beklagten abgeschlossenen Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal, gültig ab 01. Oktober 1992 (in der Folge: MTV Nr. 14). Nach § 41 Abs. 3 MTV Nr.14 ist nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren die ordentliche Kündigung durch die Beklagte einschließlich der ordentlichen Änderungskündigung ausgeschlossen.
Im Bereich Transport, in dem auch der Kläger tätig ist, stellt die Beklagte den Arbeitnehmern Mobiltelefone zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, ...