Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Eintritts des Betriebserwerbers in die Rechte und Pflichten bestehender Arbeitsverhältnisse
Leitsatz (amtlich)
Der Eintritt des Betriebserwerbes in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse bezieht sich auf alle individualvertraglich begründeten Rechte und Pflichten und umfasst auch solche aus dynamischen Bezugnahmeklauseln. Daran ist auch nach der Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 (C-426/11) festzuhalten.
Orientierungssatz
1. Zur Frage, ob auf ein Arbeitsverhältnis, das seit dem 1. Juli 2008 besteht, der TVöD und die diesen ergänzenden Tarifverträge sowie der TVÜ-VKA in ihren jeweils geltenden Fassungen seit dem 1. Oktober 2005 aufgrund eines Personalüberleitungsvertrag iVm § 613a Abs 1 S 1 BGB Anwendung findet.
2. In einem Personalüberleitungsvertrag kann den von ihm erfassten Arbeitnehmern die Berechtigung eingeräumt werden, eine Vereinbarung über die dynamische Anwendung der sich aus dem Personalüberleitungsvertrag ergebenden Tarifverträge zu verlangen. Ein Vertrag, der den Mitarbeitern als Dritten das Recht gibt sich zu entscheiden, ob ein Tarifwerk nur noch statisch oder weiterhin dynamisch angewendet wird, begründet keine Verpflichtung oder Belastung des Arbeitnehmers. Gegen seine Wirksamkeit als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs 1 BGB bestehen keine Bedenken.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1 S. 1, Abs. 6, § 328 Abs. 1, §§ 133, 157; TVÜ-VKA § 2 Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 1; EGRL 23/2001 Art. 3 Abs. 1, 3; TVöD
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 10.07.2013; Aktenzeichen 10 Ca 374/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 10. Juli 2013 - 10 Ca 374/12 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die ...