Revision zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieblicher Geltungsbereich VTV-Bau. Kabelleitungstiefbau
Leitsatz (amtlich)
1. Kabelleitungstiefbau i. S. des § 1 Abs. 2 Abschn. V Ziff. 23 VTV-Bau setzt zunächst voraus, daß es sich um Tiefbauarbeiten handelt (Anschluß an BAG Urteil vom 18. Jan. 1984 – 4 AZR 41/83 – AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
2. Zum Begriff des Tiefbaus im Sinne des VTV-Bau.
3. Hinsichtlich des Kabelleitungsbaues ist ein Zurückgreifen auf § 1 Abs. 2 Abschn. I bis III VTV-Bau angesichts der Regelung in Abschn. V Ziff. 23 nicht möglich (Abweichung von BAG Urteil vom 18. Jan. 1984, a.a.O.).
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn.V Ziff. 23 (Kabelleitungstiefbau)
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 07.10.1992; Aktenzeichen 6 Ca 1478/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Wiesbaden vom 07. Oktober 1992 – 6 Ca 1478/92 – wird auf K. des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung tarifvertraglich geschuldeter Auskünfte für den Zeitraum November und Dezember 1991 (jeweils einschließlich) bezüglich gewerblicher Arbeitnehmer (betreffend die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer; die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insoweit und die entsprechenden Sozialkassenbeiträge) sowie für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 1991 (jeweils einschließlich) bezüglich Angestellter (betreffend die Zahl der Angestellten insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, weiter betreffend die Bruttogehaltssummen insoweit sowie die in den entsprechenden Monaten angefallenen Vo...