Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieblicher Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge
Leitsatz (amtlich)
1. Es wird daran festgehalten, daß das Verschließen von Fugen zwischen Fenster- und Türrahmen und Wand losgelöst von anderen Tätigkeiten des Glaserhandwerks nicht gem. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 VTV-Bau 1983 aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge ausgenommen ist.
2. Wenn eine Beitragszahlungsklage der ZVK-Bau auf Beitragsmeldungen des beklagten Arbeitgebers beruht, gehört zur schlüssigen Begründung zunächst mindestens der Vortrag, daß es sich um „gemeldete und fällige” Beiträge handelt, und, wenn der beklagte Arbeitgeber die Höhe bestreitet, die Aufschlüsselung der Höhe der Klageforderung (Rev. zugelassen).
Normenkette
TVG § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 3 Abs. 1; VTV-Bau 1983 § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 8, Abs. 2 Abschn. V Nr. 14, Abs. 2 Abschn. V Nr. 21, Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4, § 12
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 14.06.1989; Aktenzeichen 6 Ca 7850/88) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Juni 1989 – 6 Ca 7850/88 – teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.570,54 DM zu zahlen.
Die Kosten dieses Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, die Kosten des Rechtsstreits im übrigen, soweit er durch dieses Urteil entschieden worden ist, der Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 37.570,54 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in diesem Rechtsstreit um Beitragsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten noch für die Zeit von Dezember 1984 bis Dezember 1986.
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Ta...