Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsantrag. Ähnlicher leitender Angestellter
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein leitender Angestellter i.S.v. § 14 Abs. 2 KSchG muss kraft seiner Funktion für Bestand und Entwicklung des Betriebs Aufgaben mit besonderer Bedeutung wahrnehmen, d.h. unternehmerische Teilaufgaben. Er muss maßgeblichen Einfluss auf die technische, kaufmännische, personelle oder wirtschaftliche Führung des Unternehmens oder eines Betriebs ausüben. Voraussetzung für das Bestehen der Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis nach dieser Vorschrift ist, dass sie einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmacht, im Innen- und Außenverhältnis besteht und eine bedeutende Anzahl von Arbeitnehmern erfasst.
2. Sieht ein Arbeitsvertrag ausdrücklich die Unterstellung unter eine höhere hierarchische Ebene vor und ist die Festlegung von Aufgabeninhalten und -zielen ausdrücklich in Übereinkunft mit dem Vorgesetzten zu treffen, so sind damit Entscheidungsspielräume bei der Wahrnehmung unternehmerischer Teilaufgaben ausgeschlossen.
3. Das Berufungsgericht ist berechtigt, seine Entscheidung auch auf Umstände zu stützen, ohne der Partei erneut Gelegenheit zu schriftsätzlicher Stellungnahme zu geben, wenn es sich nicht um Gesichtspunkte i.S.v. § 139 Abs. 2 ZPO handelt, die die Partei erkennbar übersehen hatte, sondern um solche Umstände, zu denen in erster und zweiter Instanz schriftsätzlich ausführlich Stellung genommen wurde und die erkennbar entscheidungserheblich sein konnten. Dass das Berufungsgericht bei der Ausübung des bestehenden Beurteilungsspielraums zu einem anderen Ergebnis als das Arbeitsgericht kommt, zwingt nicht zu einem vorangehenden Hinweis gem. § 139 ZPO.
Normenkette
KSchG § 14 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 2; ZPO § 139 Abs. 2
Verfahrensgang