Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Androhung eines Amoklaufs während eines BEM-Gesprächs bei Annahme eines Augenblicksversagens im Rahmen eines über 20 Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Die behauptete Drohung mit einem Amoklauf während eines BEM-Gesprächs rechtfertigt nicht den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, wenn - wie hier - aufgrund der besonders "geschützten" Situation eines BEM-Gesprächs nach § 84 Abs. 2 SGB IX unter Berücksichtigung von dessen Verlauf, dem Bestand des Arbeitsverhältnisses von über zwanzig Jahren und dem Gesundhheitszustand des Arbeitnehmers sowie der Annahme eines "Augenblicksversagens" die Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitesverhältnisses überwiegen.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Entscheidung vom 18.07.2014; Aktenzeichen 10 Ca 289/13) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 18. Juli 2014 - Aktenzeichen 10 Ca 289/13 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 11. September 2013 nicht aufgelöst worden ist.
Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollbeschäftigten Angestellten in der Autobahnmeisterei A gemäß der Entgeltgruppe 5, Stufe 6, TV-H weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung un...