Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches LAG Urteil vom 22.04.2004 - 14 Sa 1244/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit im Blockmodell. Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter in der Arbeitsphase

 

Leitsatz (amtlich)

Eine betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters wegen Stilliegung des Betriebes kurz vor Ende der Arbeitsphase (hier nach 23 Monaten bei insgesamt 24 – monatiger Arbeitsphase) ist auf Grund der vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls dann sozial nicht gerechtfertigt, wenn als milderes Mittel dem Insolvenzverwalter eine Änderungskündigung zum Zwecke der Abkürzung des Alterteilzeit (auf hier 46 Monate) zur Verfügung steht.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.03.2003; Aktenzeichen 2 Ca 9804/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 26.03.2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung während der Arbeitsphase eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell.

Der am 05. Januar 1945 geborene, verheiratete Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Kläger) war seit dem 01. April 1959 bei der Gemeinschuldnerin als Karosseriebaumeister tätig. Sein durchschnittliches Arbeitsentgelt belief sich zuletzt auf EUR 2.426,12 brutto. Der Beklagte und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagter) ist Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 01. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger ist seit dem 14.09.2000 als schwer behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. anerkannt. Am 15. Januar 2001 schlossen der Kläger einerseits und die Gemeinschuldnerin andererseits einen schriftlichen Altersteilzeitvertrag, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 10 d.A.). Danach wurde Altersteilzeit vereinbart für die Zeit vom 01.02.2001 bis zum 31.01.2005. Ferner heißt es in der Vereinbarung:

„Die Altersteilzeit wird im Rahmen des Blockmodells erfüllt. Die erste Hälfte arbeitet Herr H. 40 Stunden je Woche (01.02.2001 bis 13.01.2003), in der zweiten Hälfte ist Herr H. von der Arbeit freigestellt (01.02.2003 bis 31.01.2005).”

Bei dem Betrieb der Gemeinschuldnerin handelte es sich um ein Unternehmen des Kfz.-Gewerbes bzw. Handwerks, der Kläger war als Karosseriebaumeister tätig. Im Altersteilzeitvertrag heißt es insoweit:

„Es wird angewandt der Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 07.02.2000 (Kfz.-Handwerk).”

Ferner unterliegen sowohl der Kläger als auch die Gemeinschuldnerin der Tarifbindung kraft Organisationszugehörigkeit. Auf den entsprechenden Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 07. Februar 2000 (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 05.02.2004, Bl. 114 d.A.) wird Bezug genommen.

Nachdem eine vom Beklagten eingeleitete Prüfung der Möglichkeiten einer Sanierung des Unternehmens negativ vertief, entschloss sich der Beklagte zur Stillegung des Betriebs zum 31. August 2002. Von den insgesamt 47 Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin wurden nach Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen 38 Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt, die verbleibenden Arbeitnehmer führten bis Oktober 2001 Aufräumungs- und Abwicklungsarbeiten durch.

Der Beklagte sprach nach erfolgter Zustimmung des Integrationsamts gemäß Bescheid vom 15. September 2002 (Bl. 44–49 d.A.) mit Schreiben vom 26. September 2002 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2002 aus. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 09.10.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 24.10.2002 zugestellten Kündigungsschutzklage.

Der Tarifvertrag zur Altersteilzeit sieht in § 10 eine Insolvenzsicherung für die Ansprüche der Arbeitnehmer einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung aus Altersteilzeitverträgen vor. In einem zwischen den Parteien geführten weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az.: 2 Ca 110/03, vereinbarten die Parteien, dass ausstehende Beiträge zur Insolvenzsicherung seitens des Beklagten nachträglich zu begleichen seien. Diese Verpflichtung hat der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits erfüllt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sei wegen der Zeitnähe des Ablaufs der Kündigungsfrist zum Beginn der Freistellungsphase unverhältnismäßig und daher unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 26.09.2002 nicht beendet wurde.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt. Die Zulässigkeit der Kündigung mit abgekürzter Kündigungsfrist ergebe sich zudem aus § 113 InsO.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 26.03.2003 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung des Beklagten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche, da sie ku...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Arbeitsbedingungen: Wann eine Änderungskündigung möglich ist
Büro leer Kartons Einzug Umzug
Bild: © moodboard/Corbis

Wenn Unternehmen Vertragsänderungen für Beschäftigte einführen wollen, bleibt ohne einvernehmliche Lösung oft nur die Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung, die den Widerruf einer Homeofficerlaubnis beinhaltete, erklärte das LAG Köln kürzlich für unwirksam. Was sind also die Voraussetzungen? 


Bundesarbeitsgericht: Anspruch auf Jahres- und Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit
Woman stacking coins
Bild: Corbis

Ein Anspruch auf Zahlung einer Corona-Sonderzahlung sowie einer Jahressonderzahlung besteht im Anwendungsbereich des TVöD/VKA auch für Arbeitnehmer, die sich zu dem jeweiligen Stichtag bereits in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden. Das BAG entschied, dass es bei den maßgeblichen Stichtagen nicht auf die Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung ankommt. Bei der Jahressonderzahlung fordert das BAG in Fällen der Altersteilzeit im Blockmodell eine Betrachtung nach den einzelnen Zeitabschnitten.


Urteil: Kein Wertguthaben bei kontinuierlicher Altersteilzeit
Alter Mann arbeitet im Postlager
Bild: Corbis

Ein Arbeitnehmer beendete sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig und verlangte die Nachzahlung einer fiktiven Vollzeitvergütung. Vor dem LAG Hamm hatte er damit keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass im kontinuierlichen Modell der Altersteilzeit gerade kein Wertguthaben angespart wird.


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BAG 6 AZR 476/04
BAG 6 AZR 476/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kündigung in der Arbeitsphase der Block-Altersteilzeit. Betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers in Altersteilzeit. Blockmodell. kurz vor Ablauf der Arbeitsphase und Beginn der Freistellungsphase wegen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren