Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit im Blockmodell. Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter in der Arbeitsphase
Leitsatz (amtlich)
Eine betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters wegen Stilliegung des Betriebes kurz vor Ende der Arbeitsphase (hier nach 23 Monaten bei insgesamt 24 – monatiger Arbeitsphase) ist auf Grund der vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls dann sozial nicht gerechtfertigt, wenn als milderes Mittel dem Insolvenzverwalter eine Änderungskündigung zum Zwecke der Abkürzung des Alterteilzeit (auf hier 46 Monate) zur Verfügung steht.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.03.2003; Aktenzeichen 2 Ca 9804/02) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 26.03.2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung während der Arbeitsphase eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell.
Der am 05. Januar 1945 geborene, verheiratete Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Kläger) war seit dem 01. April 1959 bei der Gemeinschuldnerin als Karosseriebaumeister tätig. Sein durchschnittliches Arbeitsentgelt belief sich zuletzt auf EUR 2.426,12 brutto. Der Beklagte und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagter) ist Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 01. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger ist seit dem 14.09.2000 als schwer behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. anerkannt. Am 15. Januar 2001 schlossen der Kläger einerseits und die Gemeinschuldnerin andererseits einen schriftlichen Altersteilzeit...