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Hessisches LAG Urteil vom 22.04.1988 - 13 Sa 1469/87

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Leitsatz (amtlich)

Die pfändende Zollbehörde muß eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts herbeiführen, wenn die Pfändung außerhalb der von § 850 c ZPO gezogenen Grenzen erfolgen soll.

 

Normenkette

AO § 319; ZPO § 850 f Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 06.10.1987; Aktenzeichen 4 Ca 233/87)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 06.10.1987 – 4 Ca 233/87 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

Das Rechtsmittel der Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat gegen den Streitverkündeten eine vollstreckbare Steuer- und Zinsforderung in Höhe von etwa 159.572,45 DM, die sich durch Säumniszuschläge noch erhöht (s. Bl. 17, 22– 25, 46–57 d.A.). Die Forderung beruht auf fortgesetzter Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei; wegen dieser wahlweise festgestellten Straftaten ist der Schuldner unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden (s. Bl. 5– 9 d.A.). Er ist bei der Beklagten angestellt. Aus gesundheitlichen Gründen kann er nur 6 Stunden täglich arbeiten. Sein monatlicher Nettoverdienst beträgt 1.374,75 DM. Bei einer unterhaltsberechtigten Person sind hiervon 134,– DM pfändbar (s. Bl. 14, 28, 29 d.A.). In Höhe dieses Betrages hat der Streitverkündete seinen Gehaltsanspruch im Jahre 1980 an die Beklagte abgetreten, um ein von dieser gewährtes Darlehen in Höhe von 38.600,– DM abzutragen. Zur Rückführung eines weiteren, dem Streitverkündeten von seiner Tochter gezahlten Darlehens von 50.000,– DM hat er seine Gehaltsansprüche am 3.3.1986 in Höhe von 485,– DM monatlich an diese abgetreten. Wegen weiterer Zahlungsverpflichtungen des Streitverkündeten wird auf Bl. 30 d.A. Bezug genommen.

Durch Pfändungs- und Einzie...

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