Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines anwaltlichen Schriftsatzes zur Wahrung der Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteil
Orientierungssatz
Läßt sich einem anwaltlichen Schriftsatz nicht entnehmen, dass ein Versäumnisurteil – überhaupt eine gerichtliche Entscheidung – angegriffen werden soll, sondern steht vielmehr die Kritik am bisherigen Vorgehen des Gerichts im Zentrum des Schriftsatzes, ist dies für einen fristwahrenden Einspruch nicht ausreichend.
Normenkette
ArbGG § 59 S. 1; ZPO § 340 Abs. 2; BGB §§ 133, 157, 140
Verfahrensgang
BAG (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen 10 AZR 35/07) |
BAG (Beschluss vom 13.12.2006; Aktenzeichen 10 AZN 742/06) |
Hessisches LAG (Urteil vom 14.06.2006; Aktenzeichen 11 Sa 967/03) |
Hessisches LAG (Urteil vom 20.04.2006; Aktenzeichen 11 Sa 967/03) |
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen 7 Ca 2055/02) |
Tenor
Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 20. April 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. April 2001 – 9/2 Sa 661/00 –, mit dem der Kläger verurteilt wurde, an die Beklagte DM 826.642,00 nebst Zinsen zu zahlen (Blatt 114 d. A.), sowie über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2001 durch die die der (hiesigen) Beklagten vom Kläger zu erstattenden Kosten aus diesem Urteil auf DM 10.267,18 nebst Zinsen festgesetzt wurden (Bl. 115 d. A.).
Mit seiner am 26. Februar 2002 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen...