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Hessisches LAG Urteil vom 21.04.2005 - 9 Sa 1077/04

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelbare Diskriminierung. Abfindung. Erziehungsurlaub

 

Leitsatz (amtlich)

Anspruch auf höhere Abfindung gemäß § 612 Abs. 3 BGB nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufgrund eines „Abfindungsangebotes” des Arbeitgebers an mindestens 100 Arbeitnehmer/innen, da die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaub / Elternzeit bei Frauen zu Nachteilen bei der Berechnung der Abfindung führte.

 

Normenkette

BGB § 612 Abs. 3; EG-Vertrag Art. 141; TzBfG 4 I

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 4 Ca 6082/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.02.2007; Aktenzeichen 9 AZR 729/05)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.631,97 EUR (i.W.: sechstausendsechshunderteinunddreißig 97/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Juni 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼.

Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Abfindungsforderung.

Die Klägerin war vom 2. März 1988 bis zum 31. Dezember 2002 bei der Beklagten als Flugbegleiterin zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt Euro 3.267;– beschäftigt.

Im Jahr 2002 unterbreitete die Beklagte zunächst 100 Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern ein bis zum 31. Dezember 2002 geltendes Abfindungsangebot. Das „Abfindungsangebot für Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter der Vergütungsstufe 7 und höher” sah bei Ausscheiden bis zum Jahresende für jedes volle Flugbegleiterbeschäftigungsjahr eine Abfindung in Höhe von 1,5 Monatsvergütungen vor. Weiter lautet es in der Mitteilung der Personalabteilung: „Mitarbeiter, die innerhalb der letzten 5 Jahre Teilzeit gearbeitet haben, erhalten d...

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