keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittelbare Diskriminierung. Abfindung. Erziehungsurlaub
Leitsatz (amtlich)
Anspruch auf höhere Abfindung gemäß § 612 Abs. 3 BGB nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufgrund eines „Abfindungsangebotes” des Arbeitgebers an mindestens 100 Arbeitnehmer/innen, da die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaub / Elternzeit bei Frauen zu Nachteilen bei der Berechnung der Abfindung führte.
Normenkette
BGB § 612 Abs. 3; EG-Vertrag Art. 141; TzBfG 4 I
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 4 Ca 6082/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.631,97 EUR (i.W.: sechstausendsechshunderteinunddreißig 97/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Juni 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼.
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Abfindungsforderung.
Die Klägerin war vom 2. März 1988 bis zum 31. Dezember 2002 bei der Beklagten als Flugbegleiterin zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt Euro 3.267;– beschäftigt.
Im Jahr 2002 unterbreitete die Beklagte zunächst 100 Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern ein bis zum 31. Dezember 2002 geltendes Abfindungsangebot. Das „Abfindungsangebot für Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter der Vergütungsstufe 7 und höher” sah bei Ausscheiden bis zum Jahresende für jedes volle Flugbegleiterbeschäftigungsjahr eine Abfindung in Höhe von 1,5 Monatsvergütungen vor. Weiter lautet es in der Mitteilung der Personalabteilung: „Mitarbeiter, die innerhalb der letzten 5 Jahre Teilzeit gearbeitet haben, erhalten d...