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Hessisches LAG Urteil vom 20.09.2010 - 7 Sa 2082/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässige Kürzungen von Bonuszahlungen für Bankmitarbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kündigt ein Arbeitgeber einem bonusberechtigten Arbeitnehmer an, sein Bonus werde „vorläufig” in Höhe eines bestimmten Betrages festgesetzt, diese vorläufige Festsetzung stünde aber unter dem Vorbehalt einer in den darauffolgenden Monaten stattfindenden „Review”, nach der die endgültige Festsetzung erfolge, so liegt in dieser Mitteilung noch keine Leistungsbestimmung i. S. d. § 315 Abs. 2 BGB.

2. Daran ändert ein vorausgegangener Beschluss des Vorstands des Arbeitgebers, es werde insgesamt ein Bonuspool wie im vorangegangenem Jahr zur Verfügung gestellt, nichts. Insbesondere stellt ein solcher Beschluss keine gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer bindende Gesamtzusage dar.

3. Auch nach der unter 1) genannten vorläufigen Festsetzung ist der Arbeitgeber frei, einen Bonus im Rahmen des ihm nach § 315 Abs. 1 BGB eingeräumte Ermessensspielraums unter Berücksichtigung der Ertragslage festzusetzen, wie sie sich zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung darstellte.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 315, 133

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen 14 Ca 6907/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2009 – 14 Ca 6907/09 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung.

Der am 30. Dezember 1971 geborene Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 09./18. Juli 2003, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 7 – 9 d.A. verwiesen wird, seit dem 01. September 1992 als „Vice President” in der Investmentsparte (A) der B (im Folgenden: „Rechtsvorgängerin”) beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ist inzwis...

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