Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts durch eine tarifvertragliche Regelung zum Übergangsgeld. Ü-VersTV-Lotsen
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 7 Abs 1 Buchst a, Abs 2 S 1 des Tarifvertrags über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen vom 7. Juli 1993 (Ü-VersTV-Lotsen – hier: Ü-VersTV-FDB), die zum Erlöschen der Ansprüche auf Übergangsversorgung für Fluglotsinnen führt, die vorzeitige Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen können, stellt eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar.
2. Die mit dem Erlöschenstatbestand verbundene mittelbare Diskriminierung ist nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.
Normenkette
AGG § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 237a Abs. 1; TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 05.09.2007; Aktenzeichen 5 Ca 147/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 5. September 2007 – 5 Ca 147/07 – abgeändert
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres – dh. für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2009 – Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS … beschäftigten … im … (Ü-VersTV-FDB) vom 7. Juli 1993 in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer tariflichen Übergangsversorgung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres der Klägerin.
Die am 17. September 1946 gebor...