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Hessisches LAG Urteil vom 19.09.1990 - 1 Sa 1140/89

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Leitsatz (amtlich)

Handel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB und der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels in Hessen betreibt nur, wer an den angeschafften Sachen Eigentum erwirbt oder zu erwerben beabsichtigt und wer die Sachen mit dem Ziel der Eigentumsübertragung abgibt und wer deshalb das wirtschaftliche Risiko des Warenverkehrs trägt.

 

Normenkette

HGB § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 06.06.1989; Aktenzeichen 2 Ca 7950/88)

 

Tenor

Die Berufung d. Kläg. gegen das am 06. Juni 1989 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden – 2 Ca 7950/88 – wird zurückgewiesen.

D. Kläg. hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beklagte mit Sitz in W. war bis zum 31. Dezember 1988 eine rechtlich selbständige Kommanditgesellschaft. Seit dem 01. Januar 1990 ist sie unselbständige Niederlassung der Firma V. in R., Solange sie selbständige Kommanditgesellschaft war, war die Beklagte Mitglied der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft. Im Zusammenhang mit der Umwandlung in eine unselbständige Niederlassung der V. … KG wurde sie in die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung übernommen, der die übernehmende Firma schon bis dahin angehört hatte. Ob die Mitgliedschaft in der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft aufrechterhalten blieb, ist zwischen den Parteien und den Berufsgenossenschaften strittig.

Die Beklagte übernimmt im Auftrag von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen Teilaufgaben des Vertriebs. Sie erhält von den Verlagen die Druckerzeugnisse angliefert, die sie im wesentlichen nach vorgegebenen Merkmalen an Zeitungs- und Zeitschriftengroßhändler weiterleitet. Etwa 10 % der Zeitungen und Zeitschriften leitet sie an Einzelhändler in Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn weiter. Bei diesem Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften erwirbt die Bekla...

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