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Hessisches LAG Urteil vom 19.04.2001 - 5 Sa 1160/00

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Leitsatz (amtlich)

Gliedert eine Fluggesellschaft den Betrieb ihrer Bodenabfertigung aus und überträgt ihn einer eigenen Gesellschaft, so behalten die zu dem neuen Unternehmen wechselnden Arbeitnehmer gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ihre bisherigen Ansprüche auf vergünstigte Flüge.

Normenkette

BGB § 613a; BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 10; BGB § 275

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.03.2000; Aktenzeichen 9 Ca 854/99)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfürt am Main vom 8.03.2000 – 9 Ca 854/99 – teilweise abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1. Klasse-Flugscheine nach Maßgabe der Ziffer 3.2.1 des Reglements der … vom 27.03.1988 zur Verfügung zu stellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten für den ersten Rechtszug hat die Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 % zu tragen; die Kosten der Berufung hat die Beklagte ganz zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die unveränderte Weitergewährung von Flugvergünstigungen aufgrund einer Gesamtzusage.

Der Kläger war seit 1971 in der Bodenabfertigung der … AG (im Folgenden: …) in deren Betrieb auf dem Flughafen Frankfurt beschäftigt. Aufgrund einer Gesamtzusage galt für ihn ein „Reglement über die Transportvergünstigungen vom 27.03.1988 (im Folgenden: Reglement), auf dessen vollständigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 6 bis 18 d. A.). Im Herbst 1996 beabsichtigte die … ohne Beteiligung des bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrats das Reglement insbesondere hinsichtlich der Berechtigung zur Inanspruchnahme vergünstigter 1. Klasse-Flüge zu Lasten der Mitarbeiter zu ändern. Den Antrag der … auf Feststellung ihrer entsprechenden Berechtigung hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit am 25...

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