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Hessisches LAG Urteil vom 19.02.2004 - 11 Sa 734/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungsurlaub. Arbeitszeugnis. Erwähnung des Erziehungsurlaubs im Arbeitszeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob Erziehungsurlaub, der 2/3 der rechtlichen Dauer des Arbeite Verhältnisses ausgemacht hat, in einem Zeugnis erwähnt werden darf. Revision zugelassen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Unterbrechung der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis wegen Erziehungsurlaubs darf im Zeugnis Erwähnung finden, wenn die dadurch verursachte Unterbrechung einen erhebliche Teil (hier zwei Drittel) des Bestands des Arbeitsverhältnisses ausmacht.

 

Normenkette

BGB § 630; GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen 5 Ca 647/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.05.2005; Aktenzeichen 9 AZR 261/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 18.03.2003 (Az.: 5 Ca 647/02) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 04. Juli 1960 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war in der Zeit vom 01. Mai 1998 bis zum 30. Juni 2002 bei der Beklagten als Großküchenkoch tätig. Der Kläger erzielte zuletzt eine Monatsvergütung in Höhe von EUR 1.943,00 brutto. Unter dem 01.07.2002 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis, in welchem im Rahmen der Schilderung der Einsatzorte und der jeweiligen Einsatzzeiten ausgeführt ist:

„… Vom 03.05.1999 bis 15.02.2002 befand sich Herr L. im Erziehungsurlaub. …”

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Berichtigung des Zeugnisses dahin, dass die Erwähnung des Erziehungsurlaubs zu streichen ist.

Er hat die Auffassung vertreten, die Aufnahme dieses Satzes in seinem Zeugnis verstoße gegen den Grundsatz einer wohlwollenden Beurteilung. Dies...

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