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Hessisches LAG Urteil vom 18.10.1995 - 1 Sa 1367/95

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Revision eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Erstattung von Krankengeld. Entgeltfortzahlungsanspruch bei Auslandserkrankung. Mitteilung der Auslandsanschrift

 

Normenkette

EFZG §§ 3, 5, 7; SGB X § 115

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 27.07.1995; Aktenzeichen 5 Ca 64/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Juli 1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main – 5 Ca 64/95 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.803,48 DM (i.W. eintausendachthundertunddrei 48/100 Deutsche Mark) nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 14. Februar 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte unterhält in O. a M. einen Betrieb der Metallverarbeitung. Bei ihr war vom 26. November 1985 bis zum 31. Dezember 1994 der am 11. August 1964 geborene, bei der Klägerin krankenversicherte Arbeiter E. E. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen E. und der Beklagten fand der gemeinsame Manteltarifvertrag der hessischen Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Die Beklagte hatte E.: für die Zeit vom 01. August bis Anfang September 1994 Urlaub bewilligt, den er in seiner Heimat in der Türkei verbrachte. Am 25. August 1994 bescheinigte der Vertrauensarzt des zuständigen türkischen Sozialversicherungsträgers E. krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen akuter Enteritis (Dünndarmentzündung); für den 04. September 1994 ordnete er eine Kontrolluntersuchung an (vgl. Bl. 5, Hülle Bl. 102 d.A.). Der türkische Sozialversicherungsträger unterrichtete die Klägerin auf dem vorgesehenen Formular A/T 15 über die Arbeitsunfähigkeit E. (vgl. Bl. 3, Hülle Bl. 102 d.A.). Am Tage der Krankschreibung, d.h. am 25. August 1994 unterrichtete E. seinen unmittelbaren Vorgese...

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