Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige
Leitsatz (redaktionell)
1. Enthält bei einer nach dem § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung die Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nicht die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG genannten Angaben (sog. "SollAngaben") und werden diese nicht vor dem Zugang der Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit nachgeholt, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung. 2. Eine Heilung des Fehlers durch nachträgliche Bestätigung der Vollständigkeit durch die Agentur für Arbeit oder durch Nichtbeanstandung ist nicht möglich.
Normenkette
KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.09.2020; Aktenzeichen 11 Ca 4529/19) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2020 - 11 Ca 4529/19 - wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der Berufung hat die Klägerin 57% und die Beklagte zu 1) 43% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung der Klägerin hat die Beklagte zu 1) zu 43% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) der Berufung hat die Klägerin voll zu tragen, die der Beklagten zu 1) zu 39%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen, aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung der Beklagten zu 1) (künftig: Beklagte). Erstinstanzlich hat die Klägerin noch zwei weitere Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des § 613a BGB verklagt und ist insoweit unterlegen.
Die gegen die Beklagte zu 2) und zu 3) zunächst eingele...