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Hessisches LAG Urteil vom 18.04.2023 - 15 Sa 1310/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers nach § 13 AÜG gegen den Entleiher bei offensichtlichem Nichtbestehen einer Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Mit der durch Art. 93 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgenommenen Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde normiert. Dass auch in der besonderen Konstellation des sich erst aus § 13 AÜG ergebenden Auskunftsanspruchs des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher gilt, dass der Auskunftsanspruch im Verhältnis zum Hauptanspruch nur ein Hilfsanspruch ist, der dessen Durchsetzung ermöglichen soll und daher gegenstandslos ist, wenn feststeht, dass der Gläubiger aufgrund der Auskunft keinesfalls etwas fordern könnte.

 

Normenkette

AÜG §§ 13, 8, 10 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 7a; Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Art. 93; BGB § 280 Abs. 1; OWiG § 47

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Entscheidung vom 24.06.2022; Aktenzeichen 3 Ca 255/21)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 24. Juni 2022 – 3 Ca 255/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Auskunftsbegehren des Klägers gemäß § 13 AÜG.

Die Beklagte ist ein Zulieferer in der Automobilindustrie und setzt Leiharbeitnehmer ein. An den Standorten A und B beschäftigt sie ca. 870 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist gebildet. Die Beklagte ist tarifgebunden.

Der im Jahr 1972 geborene Kläger ist bei der C in D auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22. Mai 2018 mit Zusatzvereinbarung vom 23. Mai 2018 (vgl. Bl. 32 - 38 d.A.) als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Als solcher war er vom 4. Juni 2018 bis zum 8. September 2021 bei der Beklagten als Mitarbeiter Wareneingang/Lager/Produktionsversorgung und innerbetrieblicher Transport - Wareeingang 1 / LG-WE tätig.

Der Arbeitsvertrag vom 22. Mai 2018 enthält u. a. folgende Regelung:

§ 20 Ausschlussfristen

Die Parteien vereinbaren, dass die nachfolgenden einzelvertraglichen Ausschlussfristen Anwendung finden. Die Ausschlussfristen in § 10 Manteltarifvertrag IGZ finden keine Anwendung.

(1) Die Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Arbeitgeber in Textform zumindest dem Grunde nach geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt, sobald der Anspruch des Mitarbeiters fällig ist.

(2) Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch schriftlich ab, so verfällt der Anspruch des Mitarbeiters, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Ablehnung zumindest dem Grunde nach gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für etwaige Ansprüche des Mitarbeiters auf Gewährung der gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers im jeweiligen Kundenbetrieb (Equal Treatment und Equal Pay).

(4) Die Regelungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Ansprüche des Mitarbeiters, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausschlussfristen fällig geworden sind. Für solche Ansprüche beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung über Ausschlussfristen.

(5) Die Regelungen der Absätze 1,2,3 und 4 gelten nicht für

  1. Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen,
  2. Ansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers beruhen,
  3. Ansprüche, die auf einer unerlaubten Handlung beruhen,
  4. Ansprüche auf Zahlung eines Mindestlohnes gemäß § 1 Mindestlohngesetz,
  5. Ansprüche aus einem nach dem Tarifvertragsgesetz anwendbaren Tarifvertrag (beiderseitige Tarifbindung)
  6. Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung und/oder
  7. Ansprüche aus einem nach §§ 4 bis 6 Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag und Ansprüche aus einer Rechtsverordnung nach §§ 7, 7a und 11 Arbeitnehmer-Entsende Gesetz (wobei sich aus der jeweiligen Mindestlohn Regelung Ausschlussfristen ergeben können und diese dann einzuhalten sind).

(6) Die Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht vom Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Mitarbeiter geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt, sobald der Anspruch fällig ist. Lehnt der Mitarbeiter den Anspruch in Textform ab, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der in Textform erklärten Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 (Bl. 49, 50 d.A.) ersuchte der Kläger die Beklagte um Auskunft, wie hoch sein Verdienst als Stammarbeitnehmer der Beklagten bzw. wie hoch der Verdienst eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers der Beklagten während seines Beschäftigungszeitraums bei der Beklagten gewesen wäre. Die Beklagte lehnte die Auskunftserteilung am 25. Juni 2021 ab und erteilte auch in der Folge...

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