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Hessisches LAG Urteil vom 18.04.2023 - 15 Sa 1310/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers nach § 13 AÜG gegen den Entleiher bei offensichtlichem Nichtbestehen einer Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Mit der durch Art. 93 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgenommenen Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde normiert. Dass auch in der besonderen Konstellation des sich erst aus § 13 AÜG ergebenden Auskunftsanspruchs des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher gilt, dass der Auskunftsanspruch im Verhältnis zum Hauptanspruch nur ein Hilfsanspruch ist, der dessen Durchsetzung ermöglichen soll und daher gegenstandslos ist, wenn feststeht, dass der Gläubiger aufgrund der Auskunft keinesfalls etwas fordern könnte.

 

Normenkette

AÜG §§ 13, 8, 10 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 7a; Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Art. 93; BGB § 280 Abs. 1; OWiG § 47

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Entscheidung vom 24.06.2022; Aktenzeichen 3 Ca 255/21)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 24. Juni 2022 – 3 Ca 255/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Auskunftsbegehren des Klägers gemäß § 13 AÜG.

Die Beklagte ist ein Zulieferer in der Automobilindustrie und setzt Leiharbeitnehmer ein. An den Standorten A und B beschäftigt sie ca. 870 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist gebildet. Die Beklagte ist tarifgebunden.

Der im Jahr 1972 geborene Kläger ist bei der C in D auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22. Mai 2018 mit Zusatzvereinbarung vom 23. Mai 2018 (vgl. Bl. 32 - 38 d.A.) als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Als solcher war er vom 4. Juni 2018 bis zum 8. September 2021 bei der Beklagten als Mitarbeiter Wareneingang/Lager/Produktionsversorgung und...

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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz / § 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz / § 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; ...

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