Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens des SokaSiG. Verjährung von Ansprüchen bei Umstellung einer Mindestbeitragsklage auf die tatsächlich angefallenen Beträge
Leitsatz (amtlich)
1. Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesrat war nicht nach Art. 84 GG zu beteiligen. Die Länder müssen das SokaSiG nicht verwaltungsmäßig vollziehen. Die ULAK bleibt auch nach dem SokaSiG eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien; sie ist keine Behörde und auch kein "Beliehener".
2. Stellt die ULAK die Mindestbeitragsklage nach Meldungen durch den Bauarbeitgeber im laufenden Prozess auf die tatsächlich angefallenen Beiträge um, ist dies solange verjährungsunschädlich, wie sie keine Klageerweiterung vornimmt. Hält sie sich im Rahmen des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Streitgegenstands, kann sie einzelne Berechnungsposten - etwa zwei anstelle von einem gewerblichen Arbeitnehmer - im Nachhinein modifizieren
Normenkette
SokaSiG § 7; GG Art. 74 Nr. 12, Art. 84 Abs. 1; VTV-Bau §§ 18, 21; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3, § 213
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 06.12.2017; Aktenzeichen 6 Ca 733/17) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2017 - 6 Ca 733/17 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt er den Beklagten auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von zuletzt 2.931,80 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträg...