Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechte eines Arbeitgebers an vom Arbeitnehmer gefertigte Aufzeichnungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat eine als Concierge in einem Hotel beschäftigte Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit Aufzeichnungen in einem Notizbuch gefertigt, so steht dem Arbeitgeber aus § 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Einsicht in diese Aufzeichnungen zu. Das gilt insbesondere dann, wenn sich dieses Notizbuch als Telefonbuch über einen längeren Zeitraum auf dem Concierge-Desk befunden hat und hier stets die Möglichkeit der Einsichtnahme bestand.
2. Demgegenüber kann die Arbeitnehmerin die Einsichtnahme insbesondere nicht unter Berufung auf ihr Urheberrecht verweigern.
Orientierungssatz
Erfolglose beiderseitige Berufungen gegen Entscheidung des Arbeitsgerichts, der Arbeitgeberin Einblick in ein von der Arbeitnehmerin geführtes Telefon- und Adressbuch zu gewähren. Kein Herausgabeanspruch, da die Voraussetzungen von §§ 667, 985 BGB nicht vorlagen.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2; UrhG § 43
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.05.2017; Aktenzeichen 17 Ca 6214/16)
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2017 - 17 Ca 6214/16 - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Herausgabe eines roten Telefonbuchs; hilfsweise um die Einsichtnahme in dieses.
Die Klägerin ist eine Hotelbetriebsgesellschaft. Der Arbeitsvertrag mit der Beklagten, die zwischenzeitlichen in den Ruhestand getreten ist, sah deren Beschäftigung als Concierge vor.
Auf dem Concierge Desk des von der Klägerin betriebenen Hotels befand sich seit ...