Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung der Betriebsrente. Zinsen auf Betriebsrente. Kein Verstoß des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gegen Verschlechterungsverbot
Leitsatz (redaktionell)
1. Zinsen auf einen Betriebsrentenanspruch können erst ab der Rechtskraft der Entscheidung verlangt werden.
2. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das europarechtliche Verschlechterungsverbot vor.
Normenkette
BetrAVG § 16 Abs. 1, 3 Nr. 2; BGB § 315 Abs. 3; ZPO § 92 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 23.11.2016; Aktenzeichen 10 Ca 60/16) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 23. November 2016 – 10 Ca 60/16 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 439,92 EUR (in Worten: Vierhundertneununddreißig und 92/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf eine monatliche Zahlung ab dem Monat Dezember 2016 in Höhe von 16,92 EUR (in Worten: Sechzehn und 92/100 Euro) weitere Betriebsrente über die vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. gezahlten 920,07 EUR (in Worten: Neunhundertzwanzig und 07/100 Euro) brutto monatlich hinaus, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig zu den Anpassungsstichtagen gem. § 16 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ausgehend von einer Ausgangsrente in Höhe von 472,33 EUR (in Worten: Vierhundertzweiundsiebzig und 33/100 Euro) brutto zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.
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