Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der in § 5 des Tarifvertrages enthaltenen Möglichkeit, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten die 2. Stufe der für den Zeitraum ab Mai 2009 vorgesehenen Tariflohnerhöhung durch eine Betriebsvereinbarung zu verschieben
Leitsatz (redaktionell)
Die Betriebsparteien können auch durch nachträglichen Abschluss einer Betriebsvereinbarung die Tariflohnerhöhung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nach § 5 des Tarifvertrags über die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen der hessischen Metallindustrie vom 17.11.2008 verschieben.
Normenkette
Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen der hess. Metallindustrie vom 17.11.2008 § 5
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 27.01.2010; Aktenzeichen 5 Ca 362/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 13.01.2010 – 5 Ca 362/09 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob eine tariflich geregelte Lohnerhöhung zu einer Lohnerhöhung führt.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgen Beklagte) wurde als deutsche A im Jahre 1959 in B gegründet. Daher befand sich der Firmensitz zunächst in B. Im Jahre 1965 wurde der Firmensitz nach C in D verlegt. Die Beklagte ist ein Hersteller von technischen Elektronikbauteilen für verschiedene Industriezweige.
Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden Kläger) ist seit März 1991 für die Beklagte als Arbeitnehmer in Vollzeit tätig.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine Tariferhöhung, die zwischen dem E und der F (im Folgenden Tarifvertrag) auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden i...