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Hessisches LAG Urteil vom 15.07.2022 - 8 Sa 894/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierungssystematik im TVöD-VKA. Prüfung der Anforderungen in tariflichen Aufbaufallgruppen. Eingehende fachliche Einarbeitung als Tarifmerkmal. Heraushebung einer Tätigkeit mit einer Vorbildung von mehr als sechs Wochen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Vorbildung, die zu erwerben deutlich mehr als sechs Wochen in Anspruch nimmt und die im Anforderungsprofil vorausgesetzt wird (hier Fremdsprachenkenntnisse), führt zu einer Heraushebung der maßgeblichen Tätigkeiten aus den in der Entgeltgruppe 2 TVöD-V VKA definierten "einfachen Tätigkeiten", die eine solche Vorbildung nicht erfordern.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 12 Abs. 2 S. 1 TVöD-V).

2. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 2 und 3 TVöD-VKA bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen.

3. Die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gemäß Entgeltgruppe 3 zu bewertende Tätigkeit muss so beschaffen sein, dass sie zwar ohne Vor- und Ausbildung, nicht aber ohne eine eingehende fachliche Einarbeitung ausgeübt werden kann. Dabei bezieht sich das Merkmal „eingehend“ auf die Intensität und Tiefe der erforderlichen Belehrungen, das Merkmal „fachlich“ auf deren sachlichen Gegenstand.

 

Normenkette

TVöD-VKA § 12 Abs. 1; TVöD-VKA § 12 Abs. 1 Anl. 1 EntgO EG 1; TVöD-VKA § 12 Abs. 1 Anl. 1 EntgO EG 2; TVöD-VKA § 12 Abs. 1 Anl. 1 EntgO EG 3; TVöD-VKA § 12 Abs. 1 Anl. 1 EntgO EG 4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am...

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